AGB
VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER WRW Pipes GMBH FÜR UNTERNEHMER
§ 1 Allgemeines
a) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: Verkaufsbedingungen) gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmern) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
b) Diese Verkaufsbedingungen sind für alle Rechtsgeschäfte zwischen der WRW Pipes GmbH (im Folgenden: WRW) und deren Vertragspartnern rechtsverbindlich und gelten ausschließlich. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/Leistungen der WRW durch den Vertragspartner gelten diese Bedingungen als angenommen.
c) Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, und zwar selbst dann, wenn die Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde und/oder auf die Geltung nicht nochmals gesondert hingewiesen wurde.
d) Entgegenstehende oder anderslautende Bestimmungen des Vertragspartners werden von WRW nicht anerkannt. Der Einbeziehung solcher AGB wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn WRW in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Vertragspartners ihren Verpflichtungen aus den jeweiligen Verträgen vorbehaltlos nachgekommen ist und/oder die Leistung des Vertragspartners widerspruchslos entgegengenommen hat. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur dann, wenn WRW der Geltung zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
a) Angebote von WRW sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt jedenfalls, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt und/oder ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
b) Ist eine an WRW gerichtete Bestellung als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu werten, ist WRW berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von vier Wochen anzunehmen. Ein Vertragsverhältnis kommt allerdings nur zu Stande, wenn WRW den Vertragsabschluss schriftlich bestätigt oder aber bereits mit der Ausführung der beauftragten Arbeiten begonnen hat.
c) Alle Vereinbarungen, die zwischen WRW und den Vertragspartnern getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Auch Änderungen und Ergänzungen bestehender Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.
d) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Kalkulationen und sonstige Unterlagen/Daten sind nur verbindlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben. Hinsichtlich dieser Unterlagen behält sich WRW die Eigentums-/Urheberrechte vor. Dem Vertragspartner ist es ausdrücklich untersagt, diese Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, und zwar insbesondere dann, wenn sie als “vertraulich” qualifiziert wurden. Eine Weitergabe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WRW.
e) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot von WRW nichts anderes ergibt, gelten die angegebenen Preise ab Werk Ahlen oder ab Lieferwerk, und zwar zzgl. der gesetzliche Mehrwertsteuer. Enthalten sind die Kosten für eine normale Verpackung. Ansonsten schließen die angegebenen Preise die Kosten für zusätzliche Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese Positionen werden zusätzlich berechnet.
f) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro.
g) Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, hält sich WRW für die Dauer von 30 Tagen ab Datum des Angebots an das Angebot/die Angebotspreise gebunden.
h) Sollten sich nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen ergeben, ist WRW berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Dies gilt insbesondere auch bei Materialpreisänderungen.
§ 3 Zahlung
a) Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, sind alle Rechnungen von WRW nach Erbringung der geschuldeten Leistung ohne Abzug zahlbar, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
b) WRW hat das Recht, seine Forderungen gegen den Vertragspartner an einen Dritten abzutreten.
c) WRW ist berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf ältere Schulden des Vertragspartners anzurechnen. Über die Art der erfolgten Verrechnung wird WRW den Vertragspartner zeitnah informieren.
d) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn WRW frei über diesen Betrag verfügen kann. Im Falle einer Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
e) Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so ist WRW berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Es ist ein niedrigerer Zinssatz anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens durch WRW ist zulässig.
f) Der Vertragspartner hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
g) Wenn WRW Kenntnis von Umständen erhält, die begründeten Zweifel an Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erwecken, ist WRW berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Zudem kann WRW Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistungen verlangen.
§ 4 Lieferung
a) Sofern WRW Lieferzeiten angibt, sind diese stets unverbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich und schriftlich eine verbindliche Leistungszeit vereinbart haben.
b) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Vertragspartners, und zwar unabhängig von der Art und dem Ort der Versendung. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen/an die den Transport ausführende Person von WRW auf den Vertragspartner über. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
c) Die Kosten einer Transportversicherung sind vom Vertragspartner zu tragen, sofern er den Abschluss einer solchen Versicherung begehrt. Gleiches gilt, wenn die Warensendung auf Wunsch des Vertragspartners durch WRW gegen Diebstahl,
Feuer-, Bruch-, Wasserschäden und sonstige versicherbaren Schäden versichert werden soll.
d) Sollte es aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht von WRW zu vertretender Umstände (bspw. Aufruhr, Streik, unverschuldete Betriebsstörungen, Aussperrung, etc.) zu Leistungsverzögerungen kommen, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist, und zwar um die Dauer der Störung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt bei einer nicht rechtzeitigen Belieferung durch einen Lieferanten von WRW.
e) Bei einer von WRW nicht zu vertretenden Leistungsverzögerung, kann der Vertragspartner nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens drei Wochen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden, und zwar per Einschreiben. Die Nachfrist beginnt erst mit Zugang der Nachfristsetzung.
f) Bei sonstigen Leistungsverzögerungen ist der Vertragspartnerpartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er WRW zuvor eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WRW beruht.
g) WRW ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn der Vertragspartner hat an den Teillieferungen/Teilleistungen kein Interesse. WRW ist berechtigt, jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen.
h) Die Einhaltung der Lieferung- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
i) Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist WRW berechtigt, Ersatz des entstanden Schadens zu verlangen. Mit dem Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über.
j) Sofern WRW nach den Regelungen des Verpackungsgesetzes dazu verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, wird vereinbart, dass die insoweit anfallenden Kosten der Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungen von dem Vertragspartner zu tragen sind. Als Ort der Rückgabe der entsprechenden Verpackungen wird der Sitz des Vertragspartners festgelegt. Der Vertragspartner verpflichtet sich zudem, gegenüber solchen Endverbrauchern, welche Unternehmer sind, den Ort der Rückgabe wie vorgeschrieben festzulegen und diesen gegenüber die Kosten der Rücknahme und Verwertung zu tragen. Sollten diese Endverbraucher direkt an WRW herantreten, so ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, WRW insoweit von den anfallenden Kosten freizustellen.
§ 5 Gewährleistung
a) Das Entstehen etwaiger Mängelgewährleistungsrechte setzt voraus, dass der kaufmännische Vertragspartner die von WRW gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel hin untersucht und sichtbare Mängel unverzüglich bzw. bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber WRW anzeigt. Unterlässt der Vertragspartner die gebotene Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Etwaige Mängelgewährleistungsrechte sind dann ausgeschlossen.
b) Die Mängelgewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren grundsätzlich in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Lieferung der Ware. Abweichend hiervon gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn das Gesetz für Bauwerke oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, eine längere Verjährung vorschreibt. Auch in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von WRW beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
c) Es entstehen keine Gewährleistungsrechte, wenn die Mangelhaftigkeit darauf beruht, dass Betriebs- oder Wartungsanweisungen von WRW vom Vertragspartner nicht beachtet wurden und die Nichtbeachtung kausal für den entstandenen Mangel geworden ist. Gleiches gilt, wenn die Mangelhaftigkeit auf eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Vertragspartner selbst oder durch Dritte zurückzuführen ist. Ferner, wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Spezifikationen von WRW entsprechen, es sei denn, der Mangel steht nicht in einem kausalen Zusammenhang mit den vom Vertragspartner veranlassten Veränderungen oder der verwendeten Verbrauchsmaterialien.
d) Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung gleichfalls ausgeschlossen. Insbesondere haftet WRW nicht für Veränderungen des Zustands ihrer Waren durch unsachgemäße Lagerung beim Vertragspartner.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) WRW behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den gelieferten Waren vor, und zwar bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner. Dies gilt auch in Bezug auf künftige noch nicht entstandene Forderungen.
b) Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für WRW als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für WRW. Erlischt das Eigentum von WRW durch Verbindung/Vermischung/Verarbeitung, so vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass das Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf WRW übergeht. Das (Mit)Eigentum von WRW wird vom Vertragspartner verwahrt, und zwar unentgeltlich.
c) Der Vertragspartner ist berechtigt, die von WRW gelieferte Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen werden bereits jetzt an WRW abgetreten, und zwar einschließlich etwaiger Neben- und Sicherungsrechte. Auch Forderungen aus sonstigem Rechtsgrund die Vorbehaltsware betreffend werden an WRW abgetreten. WRW nimmt die Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung der Ansprüche von WRW gegenüber dem Vertragspartner in Höhe der verkauften Vorbehaltsware. Eine Weiterveräußerung vor vollständigem Ausgleich der Forderungen ist nicht gestattet, wenn hinsichtlich der vorab an WRW abgetretenen Forderungen mit dem Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde bzw. vereinbart wird.
d) Der Vertragspartner wird von WRW ermächtigt, die an WRW abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Mit Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
e) Dem Vertragspartner ist es untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware, wird der Vertragspartner auf das Eigentum der WRW hinweisen und die WRW unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen. Der Vertragspartner haftet WRW gegenüber für die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, insbesondere für die Kosten einer notwendigen Klage i.S.d. § 771 ZPO.
f) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. WRW ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zu versichern, und zwar gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Den Abschluss der Versicherung hat der Vertragspartner WRW nachzuweisen, und zwar auf entsprechende Aufforderung von WRW hin.
g) Bei Zahlungsverzug ist WRW zur Rücknahme der gelieferten Vorbehaltsware berechtigt, wenn WRW die Zahlung zuvor erfolglos angemahnt hatte. Der Vertragspartner ist dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bzw. des Herausgabeanspruchs sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch WRW gilt nicht als Rücktrittserklärung.
h) WRW ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. In diesem Falle kann WRW die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen.
§ 7 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten die WRW im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 8 Haftung
Soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, haftet WRW auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von WRW vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Mit dieser Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners nicht verbunden.
§ 9 Erfüllungsort/Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz von WRW in Ahlen.
b) Sofern der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von WRW in Ahlen. WRW ist allerdings berechtigt, eine Klage gegen den Vertragspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder dem Gerichtsstand der Niederlassung des Vertragspartners zu erheben.
§ 10 Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine solche zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn die Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind. Auch hier bleiben die übrigen Verkaufsbedingungen wirksam.
WRW Pipes GmbH
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Ausgabe 03/2021